KAPITEL 3 Steuern in Japan

3.1 Überblick über das japanische Körperschaftssteuersystem für Investitionen in Japan

3.1.1 Neutralität des Steuersystems im Hinblick auf die Art der Geschäftspräsenz (Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft)

Unternehmen, die in Japan wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, sind verpflichtet, in Japan Steuern auf die durch diese wirtschaftlichen Tätigkeiten erwirtschafteten Erlöse zu zahlen. Es wurden jedoch Schritte eingeleitet, um auf der Grundlage der Art der jeweiligen Geschäftspräsenz in Japan sicher zu stellen, dass das Steuersystem multinationale Unternehmen, die in Japan wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, nicht in unfairer Weise belastet.

Die erwirtschafteten Erträge von in Japan gegründeten Unternehmen sind mit Ausnahme bestimmter, nicht besteuerbarer und steuerfreier Einkünfte in der Regel zu versteuern, und zwar unabhängig davon, wo sie erzielt wurden (d. h. unabhängig von den Quellenländern dieser Erträge). Soweit diese Erträge jedoch auch solche beinhalten, die in anderen Ländern erwirtschaftet wurden und in den Quellenländern dieser Erträge besteuert werden, können ausländische Steuergutschriften erfolgen, wobei die im Ausland gezahlten Steuern innerhalb bestimmter Grenzen gegen die japanischen Steuern gutgeschrieben werden können, um eine Doppelbesteuerung im Land des Ertragsursprungs und Japan zu vermeiden.

Es wurden Maßnahmen eingeleitet, um eine internationale Doppelbesteuerung japanischer Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Japan zu vermeiden, darunter solche, die sicherstellen, dass nur bestimmte in Japan erwirtschaftete Erlöse auch in Japan besteuert werden. Der Umfang der steuerpflichtigen Erlöse japanischer Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen hat sich seit dem am 1. April 2016 oder später beginnenden Geschäftsjahr erheblich verändert, und japanische Zweigniederlassungen, Hauptsitze usw. werden jeweils als unabhängige Körperschaften und damit als steuerpflichtig betrachtet. Auf Grund dessen werden die steuerpflichtigen Einkünfte einer japanischen Zweigniederlassung auch dieser Zweigniederlassung (dauerhafte Einrichtung [permanent establishment]) zurechenbar. Es sind die von der japanischen Zweigniederlassung erwirtschaftete Einkünfte, da man letztere als vom Hauptsitz getrenntes/unabhängiges Unternehmen betrachtet, ebenso wie andere vorgegebene Einkünfte. Bei der Berechnung der Einkünfte, die der japanischen Zweigniederlassung (dauerhafte Einrichtung) zurechenbar sind, werden die Gewinne/Verluste aus den internen Transaktionen zwischen der Zweigniederlassung und dem Hauptsitz usw. unter der Annahme anerkannt, dass die Transaktionen auf Fremdvergleichspreisen beruhen. Mit der Änderung des Umfangs der steuerpflichtigen Einkünfte japanischer Zweigniederlassungen (dauerhafte Einrichtung) sind auch neue ausländische Steuergutschriften für ausländische Unternehmen möglich geworden. Wenn die der japanischen Zweigniederlassung (dauerhafte Einrichtung) zurechenbaren Einkünfte in einem Drittland dort auch steuerpflichtig sind, können ausländische Steuergutschriften erfolgen, wobei die im Drittland gezahlten Steuern innerhalb bestimmter Grenzen gegen die japanischen Steuern gutgeschrieben werden können, um internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden.

3.1.2 Steuerabzug an der Quelle und Selbstveranlagung/Zahlungsweise

Multinationale Unternehmen, die in Japan tätig sind und Erlöse erwirtschaften, die in Japan steuerpflichtig sind, berechnen und zahlen die geschuldeten Steuern unter Anwendung von Steuerabzugs- bzw. Einkommensteuer-Selbstveranlagungsverfahren.

3.1.3 Benennung eines Steuervertreters

Wenn natürliche Personen, die keinen Wohnsitz in Japan haben, oder Unternehmen, die in Japan wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sowie japanische Niederlassungen ausländischer Unternehmen, die keinen Hauptsitz oder Niederlassung in Japan haben, Steuererklärungen einreichen müssen, müssen sie einen Steuervertreter benennen und eine Mitteilung einreichen.

Wenn nach dem 1. Januar 2022 eine natürliche oder juristische Person, die verpflichtet ist, einen Steuervertreter zu benennen, keine Mitteilung über die Benennung eines Steuervertreters einreicht, kann der Leiter des zuständigen Finanzamtes eine mit ihr verbundene Partei in Japan (Verwandte, verbundene Unternehmen usw.) als Steuervertreter benennen.

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